Die Rahmenvereinbarung und die Beschaffungsagilität:
Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.
- Aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers und Auftragnehmers
- Planung, Umsetzung und vertragliche Zuordnung
- Zivilrechtliche Definitionen und Rechtsnatur der Rahmenvereinbarung
- VwGH Ro 2014/04/0070 16.03.2016 Rahmenvereinbarung ist kein Auftrag
- Die Sicht aus Deutschland
- Vergaberechtliche Bedingungen für langfristige Vergaben
- Volumen, Exklusivität, Laufzeit, Preis
- Kalkulierbarkeit einer Rahmenvereinbarung
- Bekanntmachungspflichten | Abnahmeverpflichtung
- Leistungspflicht des Partners / Auftragnehmers
- Beteiligung von Dritten
- Auswahl der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung
- Fehlerquellen bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Der Wettbewerb, die Innovation und das Vergaberecht:
Innovationspartnerschaft
Bei einer Innovationspartnerschaft werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten zur Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung aufgefordert. Danach wird über den Auftragsinhalt (Entwicklung und anschließender Erwerb der daraus hervorgehenden Leistung) verhandelt.
- Ziel einer Innovationspartnerschaft
- Die vertraglich vereinbarte Partnerschaft
- Verfahrensgestaltung: keine Innovationpartnerschaft ohne Verhandlung
- Spezifische Problemfelder: Die Rechte an der Innovation (Urheberrechte und Verwertungsrechte)
- Evaluierung des Innovationsprozesses (erste und zweite Phase der Innovationspartnerschaft)
- Einkauf der innovativen Leistung
- Ausstieg aus der Innovationspartnerschaft – Kosten und Effizienz
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Umsetzungsbeispiele
- Fehlerquellen bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Der wettbewerbliche Dialog:
Beim wettbewerblichen Dialog führt der öffentliche Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten geeigneten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrages. Ziel des Dialoges ist es, eine oder mehrere der Ausschreibung entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage die jeweiligen Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
- Verfahrensgestaltung für Planungsdienstleistungen, Kommunikationskampagnen und PR-Konzepte, IT und Individualsoftwareleistungen, Beraterleistungen. Darf der Dialog die Verhandlungspflicht des Auftraggebers erstetzen.
- Gründe für die Wahl des wettbewerblichen Dialog als Verfahrensvariante
- Gestaltungsspielräume durch das BVergG/VgV
- Kriterien und Entscheidungsmatrix
- Eignungskriterien
- Auswahlkriterien
- Bewertungskriterien
- Zuschlagskriterien
- Verfahrensschritte
- Ausgestaltung des Dialoges
- Verfahrensunterlagen und Informationen
- Bemessung von Aufwandsentschädigungen
- Zusammensetzung des Bewertungsgremiums
- Festlegung der Leistungsmerkmale für die Vergleichbarkeit der Angebote
- Angebotsbewertung
- Bekanntgabe der Vergabeentscheidung
- Fehlerquellen bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens