Rückblick "Der 6. österreichische Vergaberechtstag"

Mag. Alexandra Terzaki (Terzaki Unternehmensberatung), die fachliche Leiterin des 6. österreichischen Vergaberechtstages über das Verhandlungsverfahren

Die BVergG Novelle 2015, eigentlich ein Zwischenschritt, ist noch nicht letztgültig geklärt, geschweige denn die große Novelle 2016 mit der Umsetzung der EU-Richtlinien. Von der europaweit einheitlichen Eigenerklärung bis hin zur Anwendung des Bestbieterprinzips sind die guten Ansätze durchwegs sichtbar, aber die praktische Umsetzung hier und da mit Fragzeichen versehen und teilweise werden noch Zweifel im Detail laut. Darüber diskutiert die Praxis mitunter rege.

Vor allem wenn man sich bewusst macht, dass einige der Vorgaben aus der Richtlinie bereits Vorwirkung haben. Die Arbeit ist also bei weitem nicht getan!

Einige Spezialthemen brachte der 2. Konferenztag auf den Plan. Gedanken hinsichtlich Produktvorgaben, Vertragsänderungen, Risikoverteilung oder Architektenleistungen bekamen durch die ausgewiesenen Experten Raum zur Diskussion.

Mag. Sabine Kirner-Lujf (BMI) spricht über die Rahmenvereinbarung unterlegt mit Beispielen aus ihrer Praxis 

Bestbieter- vor Billigstbieterprinzip – Pro & Contra diskutiert von Dr. Bernt Elsner (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH), MMag.a Heidrun Maier-de Kruijff (Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs – VÖWG), Dr. Annemarie Mille (Wirtschaftskammer Österreich), Mag. Claudius Weingrill (BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.), RA Mag. Manfred Essletzbichler (WOLF THEISS Rechtsanwälte) (v.l.n.r.)

Die Expertise von RA Bastian Haverland (Kanzlei LEINEMANN PARTNER in Hamburg) war eine große Bereicherung für die Veranstaltung. Er teilte seine Gedanken zur Vorwirkung der EU-Richtlinien 

RA Dr. Kathrin Hornbanger, MBL-HSG (Hornbanger Rechtsanwaltskanzlei), sprach über den Spagat zwischen Produktneutralität und Produktvorgabe in der Ausschreibung

RA Mag. Manfred Essletzbichler (WOLF THEISS Rechtsanwälte) machte auf die Möglichkeiten der nachträglichen Vertragsänderungen (bzw. auch was dabei nicht möglich ist) aufmerksam